Geschäftsbedingungen/AGB und Marktordnung
1. Vertragsabschluss
1.1 Mit Unterfertigung der Standplatzanmeldung oder Betreten / Befahren des Veranstaltungsgeländes erkennt jeder Standbetreiber sowie jeder Besucher die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Marktordnung als verbindlich an und unterwirft sich jeder Standbetreiber und alle Besucher den bei dem Geschäftsleitungscontainer ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Marktordung und erklärt sich mit den angeführten Bestimmungen und Vorschriften vollinhaltlich einverstanden.
1.2 Veranstaltungsgelände sind: Markthalle, Freigelände und Parkplätze. Marktzeiten: Samstags und sonntags von 07:00 – 14:00 Uhr. Die genauen Termine sind dem ausgehängten aktuellen Terminplan zu entnehmen. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende zu betreiben. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenerstattung. Ab 14:00 Uhr müssen die Stände besenrein gesäubert zur Verfügung sein.
1.3 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Standbetreiber zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Standbetreibers, welche dem Vertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
1.4 Der Standbetreiber ist zur Untervermietung und zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt. Der Veranstalterist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte die sofortige Räumung des Verkaufsstandes zu verlangen.
2. Vorbehalte
2.1 Für den Fall, dass aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer Ereignisse, die geplante, bzw. festgesetzte Veranstaltung vom Veranstalter nicht durchgeführt werde kann, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während des Verlaufes der Veranstaltung diese abzubrechen oder zu verkürzen. Erfolgt die Absage mehr als 5 Tage vor der geplanten Veranstaltung, so behält der Veranstalter den Anspruch auf Verrechnung der evtl. im Vorverkauf geleisteten Zahlung der Standkarte auf einem anderen Termin vor. Es werden dem Standbetreiber max. 2 Ersatztermine zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Muss die Veranstaltung nach Eröffnung abgebrochen oder verkürzt werden, behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf die angefallene Standgebühr vor.
2.2 Der Veranstalter hat auch das Recht, eine Veranstaltung abzusagen, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar erscheint.
2.3 Im Falle des Eintritts unter 2.1 oder 2.2 genannter Ereignisse sind gegenseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Standgebühren und Kosten ergeben sich aus den angeführten Preisen am Aushang (Geschäftsleitungscontainer) und aus der Veröffentlichung auf der Website www.flohmarkt-brünnerstrasse.at im Internet. Sind beide Möglichkeiten nicht gegeben, können die Standgebühren auch telefonisch bei der Geschäftsleitung erfragt werden. Tel.Nr 0650/54 18 785.
Mit Aushändigung der Standplatzanmeldung an den Standbetreiber quittiert der Veranstalter den Erhalt der Standgebühr laut Aushang. (Geschäftsleitungscontainer.)
3.2 Die Stornierung eines gebuchten Standes aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen ist zu jeder Zeit möglich. Tritt der Standbetreiber bis zu 3 Tage vor der geplanten Veranstaltung von seinem im Vorverkauf (durch Vorkasse) erworbenen Standplatz zurück, obliegt es dem Veranstalter, die Standgebühr für einen andern Veranstaltungstermin zu verrechnen. Der Ausweichtermin wird bei Rückgabe sofort gebucht, und darf max. 60 Tage nach der nicht in Anspruch genommenen Veranstaltung liegen. Eine Rückzahlung kann im Einzelfall ebenfalls erfolgen. Bei Nichterscheinen des Standbetreibers zur gebuchten Veranstaltung bis 2 Stunde nach Veranstaltungsbeginn verfällt die Berechtigung auf den gebuchten Standplatz und die Standgebühr ist in voller Höhe fällig.
4. Reservierungen:
4.1 An jedem Markttag (Samstag und Sonntag) von 09:00 – 11:00 gibt es die Möglichkeit einen Stand für die nächste Woche direkt vor Ort gegen Vorkasse zu buchen. Nach Unterfertigung des Anmeldeformulars und Bezahlung der Standgebühr erhält der Standbetreiber seine Standnummer, die ihn dazu berechtigt, seinen Standplatz am gewünschten Termin zu beziehen. Die Geschäftsleitung ist bemüht, dem vom Standbetreiber genannten Verlangen zu entsprechen, ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht jedoch nicht. Die Standplätze werden nach Einlangen, in zeitlicher Reihenfolge vergeben. Vorhandene Restplätze können jederzeit vergeben werden.
Achtung: Die Standplätze sind mit Bodenbegrenzungslinien versehen, welche exakt einzuhalten sind. Diese markieren die maximale Breite und Tiefe des Standplatzes. Jeder Standplatz ist mit einer Standplatznummer versehen, welche mit der am Anmeldeformular übereinstimmen muss. Der Verkauf von mitgebrachter Ware darf ausschließlich auf mitgebrachten Tischen erfolgen.
5. Auf und Abbau der Standplätze:
5.1 Das Aufbauen der Stände ist von 07:00-08:00 Uhr gestattet. Die Plätze werden von der Geschäftsleitung bzw. dessen Personal zugewiesen. Erst nach Zuweisung der Plätze kann mit dem Aufbauen begonnen werden. Werden die Aufbauzeiten nicht eingehalten, so werden die Stände ohne Ersatz anderweitig vergeben. Eine Rückzahlung der Standmiete ist ausgeschlossen; ebenso ein Schadenersatz.
5.2 Beim Aufbau ist unbedingt darauf zu achten, die Fußwege und Fluchtwege nicht zu versperren, sodass immer genug Platz bleibt, um ein ungehindertes Fortkommen anderer Personen zu gewährleisten.
5.3 Während der Zeit von 07.00 und 08:00 ist es gestattet, das Freigelände unter Aufsicht des Personals zu befahren, die mitgebrachten Gegenstände zu entladen und danach das Fahrzeug unverzüglich auf den Parkplatz um zuparken. Auf dem Freigelände zu parken ist nicht erlaubt. Prinzipiell gilt: Aufbau nur auf den am Boden markierten und mit einer Standplatznummer beschrifteten und vertraglich zugewiesenen Standplatz. Bitte folgen Sie hierzu den Anweisungen des Personals. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Rettungs- und Fluchtwege freigehalten werden, die im Notfall auch Ihr Leben retten. Abbauen ist grundsätzlich nicht vor 14:00 Uhr gestattet. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit / schweres Unwetter) darf nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung vorher abgebaut werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Standmiete besteht in diesem Fall nicht. Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und sonstigen Hindernissen unbedingt freizuhalten.
6. Anweisungen der Geschäftsleitung bzw. dessen Personal:
6.1 Den Weisungen der Geschäftsleitung und deren Personal ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Zuwiderhandeln gegen Weisungen oder ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Marktordnung können ein Platzverbot (gesamtes Veranstaltungsgelände) nach sich ziehen. Eine Gebührenerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Pflichten des Standbetreibers:
7.1 Jeder Standbetreiber ist verpflichtet, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Der vom Standbetreiber belegte Standplatz ist besenrein zu verlassen. Der anfallende Müll ist von jedem Standplatzbetreiber selbst mitzunehmen. Bei zurückgelassenem Müll behält sich die Geschäftsleitung das Recht der Verrechnung der entstandenen Kosten, sowie der Entsorgungskosten vor. Obendrein wird dem oder der Betreffenden ein Betretungsverbot des Veranstaltungsgeländes erteilt. Dieses umfasst die Markthalle, das Freigelände und den Parkplatz. Die Geschäftsleitung behält sich vor, eine Reinigungskaution in Höhe 20,00 Euro zu berechnen. Diese wird bei sauberem Verlassen des Standplatzes frühestens ab 14:00 Uhr zurückerstattet.
7.2 Wandhydranten, Feuerlöscher sowie Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten müssen unbedingt freigehalten werden. Bei Behinderung muss mit Räumung auf Kosten des Standbetreibers gerechnet werden.
7.3 Der Standbetreiber hat für die gesamte Dauer des Marktes deutlich sichtbar den Marktstand mit Namen und Anschrift des Standbetreibers und Standplatznummer zu kennzeichnen. (Anmeldeformular)
7.4 Ausdrücklich untersagt ist das Feilbieten folgender Waren: Waffen und Artikel mit NS-Symbolen (auch überklebt bzw. unkenntlich gemacht); Drucksachen, Bild- und/oder Tonträger und sonstige Medien, die den Nationalsozialismus oder Krieg verherrlichen; Pornografie in jeglicher Form; Bild- und/oder Tonträger; PC- und Konsolenspiele; Raubkopien (Bild- und/oder Tonträger, Software, PC- und Konsolenspiele) die gegen Gesetze oder Verordnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes verstoßen bzw. nicht im Gebiet der EU lizenzierte Datenträger; Waren aller Art mit gefälschten Markennamen oder -zeichen; alle Artikel, deren Ausstellung und Verkauf gegen geltendes Recht oder gute Sitten verstößt. Der Verkauf von Tieren, auch von Tieren, die durch das Artenschutzgesetz sowie durch das Naturschutzgesetz geschützt sind, ist ebenfalls untersagt. Verkauft dürfen ausschließlich nur gebrauchte Waren. Der Verkauf von Neuwaren ist strengstens verboten.
7.5 Das Anbieten von Lebensmitteln, Neuwaren ist nur mit Genehmigung bzw. nach Absprache mit der Geschäftsleitung gestattet.
7.6 Der Standbetreiber haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände verursacht. Insbesondere sind das Bohren in Wänden und Böden sowie das Ankleben von Plakaten an Wände und nicht genehmigtes Entnehmen von Strom strikt untersagt. Auch das Anbringen von Drucksachen und ähnlichem, am Zaun entlang des Veranstaltungsgeländes ist untersagt.
7.7 Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, CD oder anderen Tonträgern) ist verboten.
8. Allgemeine Bestimmungen
8.1 Der Veranstalter hat keine Versicherung zugunsten des Standbetreibers abgeschlossen. Es obliegt allein dem Standbetreiber, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen.
8.2 In jedem Haftungsfall wird dem Standbetreiber der Nachweis des Verschuldens auferlegt. Die Haftung des Veranstalters für die von dem Standbetreiber eingebrachten Gegenstände oder Personen- und Sachschäden wird ausgeschlossen.
8.3 Das Betreten, sowie das Befahren des gesamten Veranstaltungsgeländes geschehen auf eigene Gefahr und Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung des Veranstalters gegenüber Standbetreibern und Besuchern ausgeschlossen. Für Schäden (Diebstahl, Gewalt, Einbruch etc.) die den Standbetreiber und auch Besucher am Veranstaltungsgelände (Markthalle, Freigelände und Parkplatz) treffen, wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.
8.4 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen und privaten Zwecken im Bereich des gesamten Veranstaltungsgeländes sind von der zuvor eingeholten schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung abhängig.
8.5 Der Veranstalter übt das Hausrecht am gesamten Veranstaltungsgelände aus. Verstöße gegen alle Strafgesetzbestimmungen (auch Nebengesetze), Geschäftsbedingungen/AGB und Marktordnung können ein Platzverbot zur Folge haben. Das Personal des Veranstalters ist berechtigt ein Platzverbot auszusprechen. Es erfolgt keine Erstattung bereits bezahlter Standgelder. Eventuelle Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
8.6 Es ist verboten, ohne Zustimmung des Veranstalters Reklame für andere Veranstaltungen (Märkte) zu machen bzw. Handzettel oder dergleichen zu verteilen. Zuwiderhandeln führt eine Unterlassungsklage nach sich. Das Betteln, Schaustellungen und Musikdarbietungen jeglicher Art sind am ganzen Veranstaltungsgelände strengstens verboten.
8.7 Glücksspiele jeglicher Art, sowie “religiöse Werbung” sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.
8.8 Den Anweisungen der Geschäftsleitung und des Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben einen Platzverweis zur Folge.
8.9 Für jegliche auf dem Markt erworbenen Waren übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung.
9. Ergänzende Bestimmungen:
9.1 Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen/AGB und Marktordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen/AGB und Marktordnung im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und deren Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Geschäftsbedingungen/AGB oder Marktordnung.
9.2 Vereinbarungen, die von den allgemeinen und besonderen Marktbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Standbetreibern und dem Veranstalter ist Wien.
Die Geschäftsleitung wünscht Ihnen viel Spaß und Erfolg auf dem Markt und steht ihnen selbstverständlich für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Der Veranstalter und Geschäftsleitung
Stand vom 19.12.2018